Der Pandemievertrag und die WHO

„Wie die WHO ihre Macht ausweiten will“, titelte am 23. Mai 2022 die WELT und ergänzte: „Gesundheitsexperten weltweit wollen Lehren aus der Corona-Krise ziehen. Nun sollen erste Beschlüsse gefasst werden. Bis Ende des Jahres soll […] über einen weltweiten ‚Pandemievertrag‘ abgestimmt werden. Teile der Bevölkerung fürchten, [dass] die Pläne auf Kosten der nationalen Souveränität gehen.“ Geplant sei das Zustandekommen des Pandemievertrages laut der ZEIT für das Jahr 2024.

Viel wird darüber in den einschlägigen Medien nicht kolportiert. Nun hat das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte (KriStA), die Sache mit dem Pandemiegesetz etwas näher unter die Lupe genommen. Unter dem Titel: „Die Weltgesundheitsorganisation treibt die globale Steuerung des Gesundheitsrechts voran“ informiert das Netzwerk darüber, dass die WHO-Weltgesundheitsversammlung bis zum 28. Mai 2022 unter Ausschluss der Öffentlichkeit die weitere Aushöhlung von Souveränität und Demokratie im Bereich der öffentlichen Gesundheit beschließen könne. An diesem globalen Pandemievertrag werde seit März 2022 gearbeitet.

Das Netzwerk von Richtern und Staatasanwälten belässt es dabei nicht nur bei der kritischen Bewertung des Pandemievertrages, sondern geht auch den geschichtlichen Ursachen der Kausa auf den Grund. Dabei wird der Blick auf die Entstehung und Fortentwicklung der sonst wenig beachteten Internationalen Gesundheitsvorschriften (International Health Regulations – IHR) gelenkt. Diese gingen zurück „auf Sanitäts- und Quarantäneregelungen, die seit Mitte des 19. Jahrhunderts zwischen handeltreibenden Staaten erarbeitet wurden.“ Der Schutz der öffentlichen Gesundheit sollte anfänglich mit geringfügigsten Einschränkungen von Handel und Verkehr erreicht werden.

Als 1948 die Weltgesundheitsorganisation WHO gegründet worden sei, seien diese Regelungen als IHR aufgenommen worden. Dieser völkerrechtliche Vertrag enthielt rechtlich bindende Vorschriften für alle WHO-Mitgliedsstaaten, die sukzessive bis 2013 in deutsches Recht implementiert worden seien. Dabei habe ein Systemwechsel stattgefunden. Was als „auf wenige Krankheiten und den Handelsschutz beschränkte Ansatz der ursprünglichen Vorschriften“ begann, „wurde für alle für die öffentliche Gesundheit potentiell relevanten Ereignisse geöffnet und verwandelt in ein System aus ‚Surveillance and Response’ (Überwachung und Bekämpfung).“

Dieser Systemwechsel der IHR wurde am deutlichsten durch die Einführung einer „Gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite“ (Public Health Emergency of International Concern (PHEIC, Art. 12 IHR 2005) im Jahr 2005. Dies ist definiert als „ein außergewöhnliches Ereignis, das […] i) durch die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in anderen Staaten darstellt und ii) möglicherweise eine abgestimmte internationale Reaktion erfordert“, Art. 1 IHR 2005). Auf die regelmäßigen Berichte des IHR-Notfallausschusses gehen viele Maßnahmen der letzten Jahre zurück.

Die 2005 vorgenommenen Ausweitungen der IHR scheinen der US-Regierung offensichtlich nicht zu reichen. „In der Atempause, die in der COVID-19-Strategie zur Zeit eingetreten ist, soll die Weltgesundheitsversammlung, das höchste Entscheidungsorgan der WHO, am 22. bis 28. Mai 2022, praktisch unter Ausschluss der Öffentlichkeit über die Vereinfachung und Beschleunigung zukünftiger, verbindlicher Notlagen-Feststellungen und die Schaffung neuer Ausnahmezustände entscheiden“, macht das Netzwerk Kritischer Richter und Staatsanwälte aufmerksam. „Eingebracht wurde der Änderungsentwurf („amendments“) dieser IHR 2005 am 18. Januar 2022 durch die ständige Vertretung der USA bei den Internationalen Organisationen in Genf. […] Bereits am 26. Januar 2022 haben über 40 Staaten, darunter auch die EU-Mitgliedsstaaten und die Schweiz, ihre Unterstützung für den US-Vorschlag bekundet. […] Zukünftige Änderungen sollen schneller wirksam werden, die Souveränität der Staaten soll wesentlich eingeschränkt werden, indem der US-Vorschlag ihre Rechtsausübung zur Ablehnung oder zum Vorbehalt beträchtlich verkürzt.“

Art. 12 des US-Vorschlags erleichtert und beschleunigt außerdem die Feststellung einer Gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite. Er macht die bisherige Verpflichtung des Generaldirektors, vor Feststellung eines solchen Falles die Empfehlung des Notfallausschusses abzuwarten, zu einer Ermessensentscheidung des Generaldirektors. Er muss den Notfallausschuss nur noch im Anschluss an seiner Notfall-Feststellung beteiligen.

Das Netzwerk der Kritischen Richter und Staatsanwälte zieht folgendes Fazit: „Diese Art, mit Macht einzugreifen, folgt aus der Position des jeweils Mächtigen und dem gleichzeitigen Begründungsverzicht, mit den aus den letzten zwei Jahren bekannten Folgen für alle Lebensbereiche. In kürzester Zeit wurde das Infektionsschutzgesetz, angelegt auf lokal begrenzte, für Kranke vorgesehene Maßnahmen, umgestellt auf Maßnahmen gegen Gesunde, die jedoch krank werden könnten. Es ist nicht mehr vorhersehbar, in welchem Bereich welche Beschränkungen auferlegt werden. Ausreichend ist ein außergewöhnliches, grenzüberschreitendes Ereignis mit erheblichen Folgen für die öffentliche Gesundheit. Eine Gefahr soll überall lauern. ‚Wissenschaft‘ liefert für die Mächtigen die Gefahrbegründung. […] Die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen wie der WHO ermöglicht die stetige Aushöhlung von Souveränität und Demokratie, durch Kompetenzverlagerung auf eine wenig konkret bestimmbare internationale Rechtsebene, durch Intransparenz, durch Sprachbarrieren sowie durch eine kaum informierte Öffentlichkeit.“ Problemlos lassen sich auch die Folgen der Nichterreichung des selbst gesteckten 1,5-Grad-Ziels im Rahmen des Klimaschutzes einordnen. Dazu passt, dass Art. 6 des US-Entwurfs „die Hinzuziehung des Umweltprogramms der Vereinten Nationen und der UN-Welternährungsorganisation für Ereignismeldungen aus deren Kompetenzbereich vorschlägt.“

All diese Szenarien scheinen in den Forderungen von Laudato si von Papst Franziskus aus dem Jahr 2015 vorweggenommen zu sein. Diese Umwelt-Enzyklika, veröffentlicht im Jahr 2015, zwei Jahre nach der Papstwahl, gilt heute als Schlüsseldokument in Umweltfragen. „Dringend bedarf es internationaler Vereinbarungen, die umgesetzt werden, da die lokalen Instanzen zu schwach sind, um wirksam einzugreifen. Die Beziehungen zwischen den Staaten müssen die Souveränität eines jeden Landes bewahren, aber auch miteinander abgestimmte Wege festlegen, um lokale Katastrophen zu vermeiden, die letztlich allen schaden würden. Es fehlen globale Rahmenbestimmungen, die Verpflichtungen auferlegen […]“, äußert sich Franziskus in seinem an alle Menschen dieser Erde gerichteten Rundschreiben zur Bewahrung der Schöpfung (LS 173). Dass dabei in Bezug auf die Souveränität der einzelnen Staaten auch Opfer zu bringen sind, legt folgende weitere Aussage nahe: „Die politische Größe zeigt sich, wenn man in schwierigen Momenten nach bedeutenden Grundsätzen handelt und dabei an das langfristige Gemeinwohl denkt. Diese Pflicht in einem Projekt der Nation auf sich zu nehmen, kostet die politische Macht einen hohen Preis.“ (LS 178)

Die Planung des Pandemievertrages trägt dem Ansinnen von Laudato si in vielen Punkten Rechnung. WHO, USA und Vatikan scheinen brüderlich vereint. Die übrige Welt tut, was diese befehlen. The New World Order, die neue Weltordnung ist in aller Munde und rückt stetig näher. Die Prophezeiungen aus Daniel und Offenbarung erfüllen sich vor unser aller Augen.

StpH, 24.05.2022, 09:30 Uhr


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