Ein umstrittenes Gerichtsurteil aus Weimar

Ein interessantes und in den großen Medien weitgehend unerwähntes Gerichtsurteil wurde vom Amtsgericht Weimar am 10. Januar 2021 gesprochen: Unschuldig im Sinne der Anklage!

Diese bestand darin, dass „sich der Betroffene in den Abendstunden zusammen mit mindestens sieben weiteren Personen im Hinterhof des Hauses X-Straße 1 in W. auf[hielt], um den Geburtstag eines der Beteiligten zu feiern. Die insgesamt acht Beteiligten verteilten sich auf sieben verschiedene Haushalte. … Dieses Verhalten des Betroffenen verstieß gegen § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) vom 18.04.2020 in der Fassung vom 23.04.2020“.

Was wie eine Gerichtsposse wirken mag, ist in Wirklichkeit Ausdruck der neuen gelebten Realität.

Nun kam aber das Amtsgericht Weimar zu dem bemerkenswerten Schluss, dass „der Betroffene […] dennoch aus rechtlichen Gründen freizusprechen [ist], weil § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO verfassungswidrig und damit nichtig sind“ (RN 8). Laut RN 9 hat jedes Gericht selbst über die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsverordnungen zu entscheiden.

Als gewichtiges Argument wird dabei angeführt, „dass am 18.04.2020 […] weder in Deutschland im Ganzen betrachtet, noch in Thüringen eine epidemische Lage bestand, angesichts derer es ohne die Ergreifung von einschneidenden Maßnahmen durch die Exekutive […] zu ,nicht mehr vertretbaren Schutzlücken’ gekommen wäre. Es gab keine, epidemische Lage von nationaler Tragweite’ (§ 5 Abs. 1 IfSG), wenngleich dies der Bundestag mit Wirkung ab 28.03.2020 festgestellt hat.“ (RN 21)

Diese Position wird in den folgenden Randnummern untermauert. So wird in RN 23 angeführt: „Bringt man […] die laut Robert Koch-Institut durchschnittliche Inkubationszeit von 5 Tagen in Abzug, ergibt sich als Tag des Höhepunktes der Neuinfektionen der 13.03.2020. Zum Zeitpunkt des Beginns des Lockdowns am 22.03.2020 sank damit die Zahl der Neuinfektionen bereits seit 10 Tagen. […] Vor dem Lockdown gab es dementsprechend auch keine exponentielle Steigerung der Neuinfektionen.“ (RN 24)

Gemäß RN 25, in der sich auf Zahlen und Berechnungen des RKI bezogen wird, lag „der R-Wert […] bereits am 11. März unter 1 […], was obigem Befund zum Höhepunkt der Neuinfektionen entspricht.“

„Unter den tatsächlich gegebenen Umständen verletzt der Staat danach mit einem allgemeinen Kontaktverbot den mit der Menschenwürde bezeichneten Achtungsanspruch der Bürger. […] Soweit der Auffassung, dass die hier zur Rede stehenden Normen die Menschenwürde verletzen, nicht gefolgt wird, genügen die Normen jedenfalls nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot.“ (RN 38, 39)

Das Schreckensszenario der Bundesregierung, dass allein in Deutschland bis Ende 2020 über eine Million Tote prognostizierte, stand zu keiner Zeit im Begriff Realität zu werden. „Der Bedarf an Intensivbetten sollte in dem Szenario etwa am 09.04.2020 erstmals die Zahl der verfügbaren Betten übersteigen.“ (RN 43) Die Frage, „ob der Verordnungsgeber die Verlängerung des Lockdowns als erforderlich zur Abwendung einer Überlastung des Gesundheitssystems erachten durfte,“ sei „eindeutig mit „Nein“ zu beantworten.“ (RN 48)

„Der Verordnungsgeber konnte aus den Daten des Robert Koch-Instituts auch erkennen, dass es keine Hinweise auf die Wirksamkeit des am 22. März beschlossenen Lockdowns gab, so dass für den Fall der Aufhebung des Lockdowns auch nicht mit einem erneuten Anstieg der Infektionen zu rechnen war.“ (RN 49)

Das Gerichtsurteil schließt mit folgenden Worten: „Nach dem Gesagten kann kein Zweifel daran bestehen, dass allein die Zahl der Todesfälle, die auf die Maßnahmen der Lockdown-Politik zurückzuführen sind, die Zahl der durch den Lockdown verhinderten Todesfälle um ein Vielfaches übersteigt. […] Bei der von der Landesregierung im Frühjahr (und jetzt erneut) verfolgten Politik des Lockdowns, deren wesentlicher Bestandteil das allgemeine Kontaktverbot war (und ist), handelt es sich um eine katastrophale politische Fehlentscheidung mit dramatischen Konsequenzen für nahezu alle Lebensbereiche der Menschen, für die Gesellschaft, für den Staat und für die Länder des Globalen Südens.“ (RN 78)

Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat gegen das letzte Woche bekannt gewordene Coronaurteil des Amtsgerichts Weimar Revision eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie entschieden wird. Bundeskanzlerin Merkel unterdes deutet an, die harten Restriktionen noch zwei, drei oder vier Wochen fortzusetzen, um möglicherweise sogar unter einen Inzidenzwert von 10 zu kommen. Das Ende der Fahnenstange ist offenbar noch lange nicht erreicht.

Wie auch immer das Urteil in Weimar ausgehen wird, wahre Gerechtigkeit kommt erst mit der Wiederkunft Jesu. Deshalb warten wir „auf einen neuen Himmel und eine neue Erde nach seiner Verheißung, in denen Gerechtigkeit wohnt. Darum, ihr Lieben, während ihr darauf wartet, seid bemüht, dass ihr vor ihm unbefleckt und untadelig im Frieden gefunden werdet“. (2. Petrus 3,13) Das sei auch Ihre Hoffnung und Ihr Ziel!


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